Eine Feststellungsklage muss ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis betreffen. Ein solches liegt auch dann vor, wenn die Verpflichtung des Sachversicherers zur Schadensregulierung nach den Bedingungen der Neuwertentschädigung festgestellt werden soll, der Versicherungsnehmer die Voraussetzungen einer strengen Wiederherstellungsklausel aber noch nicht erfüllt hat.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.01.2019 — 12 U 129/18