Die persönlichen Haftungsansprüche gegen Kommanditisten hat im Insolvenzverfahren der Insolvenzverwalter geltend zu machen. Die in Anspruch genommenen Kommanditisten bringen im gerichtlichen Verfahren verschiedene Einwände vor. Das LG Landshut (Urteil vom 13.12.2018 – 71 O 2943/17) und in der Folge das OLG München (Urteil vom 24.7.2019 – 20 U 449/19) mussten sich insbesondere mit der Frage auseinandersetzen, ob und inwieweit der Kommanditist dem klagenden Insolvenzverwalter diese entgegenhalten kann.
Sachverhalt
Der Beklagte ist Kommanditist eine GmbH & Co. KG (Schuldnerin). Die Gesellschaft sollte den Betrieb eines Seeschiffes als Unternehmenszweck haben. Der Beklagte war mit einer Einlage von 25.000 € an der Schuldnerin beteiligt und war entsprechend im Handelsregister eingetragen worden. In den Jahren 2003 bis 2007 erhielten die Anleger Ausschüttungen; 11.250 € entfielen hierbei auf den Beklagten. In diesem Zeitraum lag der Kapitalanteil unter dem Betrag der übernommenen Hafteinlage und die Jahresabschlüsse wiesen durchweg Verluste aus. In den Gewinn- und Verlustrechnungen der Schuldnerin wurde zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Haftung der Kommanditistin nach den §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB wieder auflebt. Auch der Beklagte wurde entsprechend unterrichtet.
Am 12.9.2012 stellte die Schuldnerin einen Insolvenzantrag über ihr Vermögen, der schlussendlich am 7.11.2012 zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens führte. Gleichzeitig wurde der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens wurde das Schiff veräußert. Der erzielte Kaufpreis reichte nicht zur vollständigen Deckung der Darlehensforderung der finanzierenden Bank aus. Diese meldete eine zur Insolvenztabelle festgestellte Forderung in Höhe von 452.729,89 € an. Insgesamt wurden 1.416.157,36 € an Forderungen zur Insolvenztabelle festgestellt. Der Massebestand betrug 593.314,14 €.
Der Kläger fordert vom Beklagten die Ausschüttungen von 11.250 € zurück. Das LG Landshut hat der Klage stattgegeben und den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Mit seiner Berufung verfolgte der Beklagte sein Ziel, die Klage abweisen zu lassen, weiter.
OLG München: Zahlungsverpflichtung des Kommanditisten
Das OLG bestätigt die Entscheidung des LG und bejaht einen Anspruch nach den § 171 Abs. 1, 2 und § 172 Abs. 1, 4 HGB. Infolge dessen sei der Beklagte zur Zahlung von 11.250 € verpflichtet.
Der Kläger habe durch Vorlage der Insolvenztabelle eine Unterdeckung von rund 820.000 € dargelegt. Dem Beklagten seien Einwände gegen die zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen abgeschnitten. Die aus § 201 Abs. 2 InsO folgende Rechtskraftwirkung der widerspruchslos erfolgten Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle erstrecke sich auch auf Kommanditisten. Der Kläger müsse daher eine weitere Substantiierung der Forderungen nicht vornehmen.
Dem Beklagten sei auch nicht der Beweis dafür gelungen, dass die vom Kläger verfolgte Haftsumme für die Befriedigung der Gläubiger nicht notwendig sei. Auch insoweit sei der Kläger seiner Darlegungslast nachgekommen, indem er die zur Tabelle aufgenommenen Forderungen dargestellt habe und mitgeteilt habe, welche Zahlungen zur Insolvenzmasse gelangt sind. Aus der daraus zu folgernden Differenz ergebe sich die Notwendigkeit der Beitreibung.
Soweit der Beklagte behaupte, eine Masseunzulänglichkeit liege vor, kommt es hierauf nicht an. Selbst dann, wenn dies der Fall wäre, würde auch dies den Beklagten nicht vor einer Zahlungspflicht bewahren, da ein Insolvenzverwalter auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit zur Verwaltung und Verwertung der Masse verpflichtet sei. Hierzu würden auch die von dem Kläger verfolgten Haftungsansprüche gegen die Kommanditisten gehören.
Soweit der Beklagte im Weiteren Pflichtverletzungen des Klägers rügt, seien diese ebenfalls nicht beachtlich, da der Kläger im vorliegenden Fall keinen eigenen Anspruch verfolge, sondern einen Anspruch in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Gläubiger der Insolvenzschuldnerin.
Auch mit seiner Einrede der Verjährung könne der Beklagte nicht durchdringen. Es komme folglich nicht auf den Zeitpunkt der Auszahlungen an ihn an, sondern maßgeblich sei allenfalls die Verjährung der Ansprüche der Insolvenzgläubiger gegen die Insolvenzschuldnerin.
Rechtliche Würdigung
Die Entscheidungen des LG Landshut als auch des OLG München reihen sich in die Entscheidungen gegen Anleger ein. Auch in den vorliegenden Entscheidungen konnte der Anleger mit einer Vielzahl von ihm erhobener Einwände nicht durchdringen.