Die umsatzsteuerliche Behandlung der ohne Wissen und Wollen des Insolvenzverwalters vorgenommenen Tätigkeit eines Schuldners war Gegenstand des BFH-Urteils vom 6.6.2019 — VR 51/17.
Sachverhalt
Der frühere Steuerberater E (Schuldner) führte seine Kanzlei als E‑KG. 2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Steuerberater P wurde als Vertreter für die Kanzlei bestellt. Es folgte eine Umsatzsteuersonderprüfung des FA in B., welches anders als das für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung zuständige FA in D. die steuerpflichtigen Umsätze dem Schuldner als Einzelunternehmer zuwies, da der Geschäftsbetrieb der KG eingestellt gewesen sei. Mangels Umsätze im Jahr 2012 gaben weder der Kläger, noch P eine Umsatzsteuererklärung ab. Eine Freigabe von Vermögen nach § 35 Abs. 2 InsO erklärte der Kläger ebenfalls nicht. Mangels Umsatzsteuervoranmeldung für die Umsatzsteuer 2012 schätzte das FA in B. die Umsatzsteuer und meldete sie als Masseverbindlichkeit an. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos. Das FG gab der Klage statt.
Entscheidung des BFH: Keine Masseverbindlichkeit
Der BFH bestätigt das FG. Die Umsatzsteuer 2012 sei keine Masseverbindlichkeit. Für diese Bewertung komme es nicht darauf an, ob umsatzsteuerrechtliche Leistungen des Schuldners oder der KG vorliegen würden. In beiden Fällen würde eine Masseverbindlichkeit nämlich nicht entstehen. Müsste man die Umsatzsteuer der KG zurechnen, könne sich schon keine Verbindlichkeit der Insolvenzmasse ergeben. Wären im vorliegenden Fall die Umsätze dem Schuldner zuzurechnen, lägen ebenfalls die Voraussetzungen für Masseverbindlichkeiten nicht vor, da eine Steuerfestsetzung gegenüber der Insolvenzmasse nicht möglich sei.
Es fehle vorliegend an einer Handlung des Insolvenzverwalters nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Ebenso sei keine in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründete Steuerpflicht begründet worden. Selbst dann, wenn man die geschätzten Umsätze als steuerpflichtige Einkünfte des Schuldners ansehen würde, hätte der Schuldner insofern ohne Wissen und Zutun des Insolvenzverwalters seine Tätigkeit ausgeübt. Auch seien die Erträge nicht zur Masse gelangt, sodass ein Steueranspruch als Masseverbindlichkeit nicht entstanden sein könne.
Auch wenn die maßgebliche Rechtsprechung bisher zur Einkommensteuer ergangen sei, lasse sich diese auf die Behandlung der Umsatzsteuer übertragen. Auch § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO widerspreche dem nicht. Diese Norm zwinge den Insolvenzverwalter zu einer Entscheidung, ob Vermögen aus selbständiger Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehöre oder nicht. Würde der Insolvenzverwalter in einem solchen Fall keine Entscheidung treffen, aber die Tätigkeit des Schuldners dulden, könne dies Ansprüche gegen die Insolvenzmasse bewirken. Eine solche Erklärung könne der Insolvenzverwalter aber nur dann abgeben, wenn er Kenntnis über die selbständige Tätigkeit des Schuldners habe. Übe der Insolvenzschuldner ohne Kenntnis des Insolvenzverwalters eine Tätigkeit aus, so würde er lediglich Neuverbindlichkeiten des Schuldners selbst begründen. Es gebe keinen Automatismus, nachdem aus selbständiger Tätigkeit begründete Steuerforderungen bis zur Freigabe durch den Insolvenzverwalter als Masseverbindlichkeiten entstünden. Man könne eine unterlassene Erklärung des Insolvenzverwalters auch nicht mit einer konkludenten Zustimmung vergleichen. Im vorliegenden Falle habe der Kläger Aufklärungsmaßnahmen ergriffen, aber keine Kenntnisse über umsatzsteuerlich relevante Verhalten des Schuldners feststellen können. Ihm sei somit keine Pflichtverletzung zuzurechnen, die nach § 35 Abs. 2 InsO zu behandeln sei. Die reine gesellschaftsrechtliche Beteiligung des E an der E‑KG reiche nicht aus, um die Wirkung des § 35 Abs. 2 InsO auszulösen.
Rechtliche Würdigung
Insolvenzverwalter begründen nur dann Masseverbindlichkeiten, wenn sie das Verhalten des Schuldners billigen oder das Verhalten des Schuldners für den Insolvenzverwalter zumindest erkennbar ist. Die Unkenntnis des Insolvenzverwalters und fehlende Erkennbarkeit des Verhaltens des Schuldners führt nicht dazu, dass eine steuerlich relevante Verhaltensweise des Schuldners zu Lasten der Insolvenzmasse geht. Dies, so der BFH richtigerweise, gilt für die Einkommenssteuer- als auch die Umsatzsteuer gleichermaßen.