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Löschung eines Geschäftsführers aus dem Handelsregister

Die straf­recht­li­che Ver­ur­tei­lung auf­grund Insol­venz­straf­tat­be­stän­den kann für die Betei­lig­ten über das reine Straf­ver­fah­ren hin­aus Fol­gen haben. Der BGH hatte sich in sei­nem Beschluss vom 3.12.2019 — II ZB 18/19 damit zu beschäf­ti­gen, ob das Regis­ter­ge­richt von Amts wegen Sach­ver­halt

Sach­ver­halt

Der Beschwer­de­füh­rer war im Zeit­raum 2015 bis 2016 für die Dr. B. GmbH (Schuld­ne­rin) tätig. Jeden­falls im Herbst 2016 war die Schuld­ne­rin insol­vent. Gläu­bi­ger hat­ten in die Kon­ten der Schuld­ne­rin gepfän­det. Durch den Geschäfts­füh­rer der Schuld­ne­rin wurde der Beschwer­de­füh­rer im Herbst 2016 beauf­tragt, Pro­vi­sio­nen der Schuld­ne­rin zu ver­ein­nah­men, um diese dem Gläu­bi­ger­zu­griff zu ent­zie­hen.
Diese Vor­gän­ge wur­den in einem Straf­be­fehl des AG Bonn als Bei­hil­fe zum Bank­rott (§ 283 Abs. 1 Nr. 1, § 27 StGB) gewer­tet und mit einer Gesamt­geld­stra­fe von 90 Tages­sät­zen sank­tio­niert. Auf Insol­venz­straf­ta­ten ent­fiel dabei eine Ein­zel­stra­fe in Höhe von 60 Tages­sät­zen. Seit dem 2.4.2019 ist der Straf­be­fehl rechts­kräf­tig.
Der Beschwer­de­füh­rer war bereits seit Janu­ar 2017 Mit­ge­sell­schaf­ter und –geschäfts­füh­rer der G. GmbH. Auf­grund der Ver­ur­tei­lung beab­sich­tig­te das für die G. GmbH zustän­di­ge Regis­ter­ge­richt den Beschwer­de­füh­rer als Geschäfts­füh­rer im Han­dels­re­gis­ter zu löschen. Der Wider­spruch und die Beschwer­de blie­ben erfolg­los. Mit der zuge­las­se­nen Rechts­be­schwer­de ver­folg­te der Beschwer­de­füh­rer sein Ziel wei­ter, seine Löschung aus dem Han­dels­re­gis­ter zu ver­hin­dern.

Ent­schei­dung des BGH: Löschung ist recht­mä­ßig

Die Beschwer­de hält der BGH für unbe­grün­det. Der Beschwer­de­füh­rer könne sei­ner Löschung nicht mit Erfolg wider­spre­chen, da er rechts­kräf­tig wegen Bei­hil­fe zum Bank­rott (§ 283 Abs. 1 Satz 1, § 227 StGB) ver­ur­teilt sei und nicht mehr als Geschäfts­füh­rer der G. GmbH tätig sein dürfe (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Halb­satz 1 Nr. 3 b GmbHG).
Nach Auf­fas­sung des Gerich­tes ver­liert ein Geschäfts­füh­rer kraft Geset­zes seine Organ­stel­lung, wenn seine per­sön­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für die­ses Amt nach § 6 Abs. 2 GmbHG ent­fal­len . Die Folge die­ses Ver­lus­tes sei es, dass das Regis­ter­ge­richt von Amts wegen das Han­dels­re­gis­ter kor­ri­gie­ren und die Löschung ein­tra­gen müsse. Grund­la­ge hier­für sei § 395 Abs. 1 S. 1 FamFG . Der Beschwer­de­füh­rer habe durch seine rechts­kräf­ti­ge Ver­ur­tei­lung wegen Bei­hil­fe zum Bank­rott die Fähig­keit ver­lo­ren, Geschäfts­füh­rer einer GmbH zu sein. Es komme dabei auch nicht dar­auf an, ob die Ver­ur­tei­lung durch ein gericht­li­ches Urteil oder durch Straf­be­fehl aus­ge­spro­chen werde. Eben­so wenig komme es dar­auf an, dass der Beschwer­de­füh­rer vor­lie­gend nicht als Täter, son­dern als Hel­fen­der ver­ur­teilt wor­den sei. Zwar sei diese letz­te Frage strei­tig, die über­wie­gen­de Mei­nung würde jedoch zwi­schen Täter­schaft und Bei­hil­fe im Zusam­men­hang mit vor­sätz­lich began­ge­nen Straf­ta­ten nicht unter­schie­den. Die­ser Auf­fas­sung schließt sich der BGH an. Hier­für spre­che bereits der Wort­laut des § 6 Abs. 2 Satz 2 Halb­satz 1 Nr. 3 GmbHG. Eine Unter­schei­dung zwi­schen Täter­schaft und Teil­nah­me erge­be sich aus die­sem nicht. Die For­mu­lie­rung laute „wegen … Straf­tat … ver­ur­teilt wor­den ist“. Diese For­mu­lie­rung würde den Wort­laut in § 3 Nr. 1, § 4 Nr. 1 BZRG auf­neh­men. Auch die For­mu­lie­rung in die­sem Gesetz („straf­ge­richt­li­chen Ver­ur­tei­lung“) umfas­se beide Bege­hungs­for­men einer Straf­tat. Gegen die ent­spre­chen­de Aus­le­gung des Geset­zes spre­che auch nicht, dass die gesetz­li­che Rege­lung von „Täter“ spre­che. Als Täter würde in der Geset­zesspra­che sowohl die Täter­schaft als auch die Teil­nah­me bezeich­net. So sei bei­spiels­wei­se bei der Straf­zu­mes­sung in § 46 StGB von „Täter“ die Spra­che. Wei­ter­hin wür­den die Geset­zes­ma­te­ria­li­en nicht gegen eine ein­heit­li­che Behand­lung von Täter­schaft und Teil­nah­me spre­chen. Hin­wei­se dar­auf, dass ledig­lich der Begriff des Täters i.S. von § 25 StGB gemeint sei, wür­den sich nicht fin­den. Viel­mehr sei ersicht­lich, dass eine Anpas­sung an § 70 Abs. 4 Satz 2 StGB gewollt gewe­sen sei. § 70 StGB setze als Anlass ledig­lich eine rechts­wid­ri­ge Tat vor­aus, was sowohl Täter­schaft als auch Teil­nah­me umfas­se.
Schluss­end­lich wür­den auch Sinn und Zweck des § 6 Abs. 2 Satz 2 Halb­satz 1 Nr. 3 GmbHG für eine Anwen­dung auf die Teil­nah­me spre­chen. Ziel der Vor­schrift sei der Schutz frem­den Ver­mö­gens, ins­be­son­de­re der Gesell­schafts­gläu­bi­ger. Eine Beschrän­kung auf die Ver­ur­tei­lung als Täter würde hier eine nicht gewoll­te Ein­schrän­kung des Schut­zes bedeu­ten. Wer als Unter­stüt­zer des Täters ein Teil­nah­me­un­recht ver­wirk­li­che, lasse eben­so wie beim Täter die Besorg­nis ent­ste­hen, dass das Ver­mö­gen Drit­ter gefähr­det würde. Zwar würde dem Teil­neh­mer hin­sicht­lich der Stra­fe nach § 28 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB eine Mil­de­rung zukom­men, das Straf­maß selbst sei in den Fäl­len des § 6 Abs. 2 Satz 2 Halb­satz 1 Nr. 3 a‑d GmbHG aver kein bedeu­ten­der Aspekt, wie sich als Gegen­schluss aus § 6 Abs. 2 Satz 2 Halb­satz 1 Nr. 3 e GmbHG erge­be.
Abschlie­ßend sieht der BGH auch keine ver­fas­sungs­recht­li­chen Beden­ken gegen diese Aus­le­gung. Zwar han­de­le es sich um einen Ein­griff in die Rech­te nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, aber die­ser Ein­griff sei gerecht­fer­tigt und gera­de die Ver­hält­nis­mä­ßig­keit durch die Beschrän­kung auf vor­sätz­lich began­ge­ne Straf­ta­ten gewahrt.

Recht­li­che Wür­di­gung

Die Gleich­be­hand­lung von Täter­schaft und Teil­nah­me im Zusam­men­hang mit § 6 GmbHG ist strin­gent und gera­de vom Sinn und Zweck des Geset­zes gedeckt. Der Schutz Drit­ter bedarf es, dass Täter­schaft und Teil­nah­me gleich­be­han­delt wer­den. Andern­falls könn­ten sich sonst die tat­säch­lich Betrei­ber von straf­recht­li­chen Vor­gän­gen hin­ter dem Täter „ver­ste­cken“.

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