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Beitritt des D&O Versicherers

Ein D&O‑Versicherer kann einem Rechts­streit, der zwi­schen Gesell­schaft und Auf­sichts­rats­mit­glie­dern wegen Scha­den­er­satz­an­sprü­che geführt wird, bei­tre­ten.  Es besteht ein Inter­es­se des Ver­si­che­rers, da er an die rechts­kräf­ti­ge Ent­schei­dung im Haft­pflicht­pro­zess im Rah­men eines spä­te­ren Deckungs­pro­zess gebun­den ist. Wei­ter ist es nicht aus­ge­schlos­sen, dass der Haft­pflicht Pro­zess nur zum Zweck der Inan­spruch­nah­me des Ver­si­che­rers geführt wird.

OLG Hamm , Beschluss vom 19.08.2019 I‑8 W 6/19

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