Ein D&O‑Versicherer kann einem Rechtsstreit, der zwischen Gesellschaft und Aufsichtsratsmitgliedern wegen Schadenersatzansprüche geführt wird, beitreten. Es besteht ein Interesse des Versicherers, da er an die rechtskräftige Entscheidung im Haftpflichtprozess im Rahmen eines späteren Deckungsprozess gebunden ist. Weiter ist es nicht ausgeschlossen, dass der Haftpflicht Prozess nur zum Zweck der Inanspruchnahme des Versicherers geführt wird.
OLG Hamm , Beschluss vom 19.08.2019 – I‑8 W 6/19