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D&O‑Versicherung in der Insolvenz des Versicherungsnehmers

Kann der Anspruch auf Ver­si­che­rungs­schutz in der D&O‑Versicherung auf­grund der ver­ein­bar­ten Bedin­gun­gen nur durch die ver­si­cher­te Per­son gel­tend gemacht wer­den, so kommt es für die Ver­fü­gungs­be­fug­nis allein auf die Per­son des Ver­si­cher­ten an. Eine etwa­ige Insolvenz des Ver­si­che­rungs­neh­mers ist inso­weit ohne Belang.

BGH, Urteil vom 04.03.2020 – IV ZR 110/19

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