Kann der Anspruch auf Versicherungsschutz in der D&O‑Versicherung aufgrund der vereinbarten Bedingungen nur durch die versicherte Person geltend gemacht werden, so kommt es für die Verfügungsbefugnis allein auf die Person des Versicherten an. Eine etwaige Insolvenz des Versicherungsnehmers ist insoweit ohne Belang.
BGH, Urteil vom 04.03.2020 – IV ZR 110/19