Ein neues Gesetz zur Erleichterung der Kurzarbeit soll schnell und gezielt helfen, wenn Unternehmen mit ihren Beschäftigten durch das CORONA-Virus Arbeitsausfälle haben. Folgende Erleichterungen für Kurzarbeit treten rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft:
- KUG ist für jeden Betrieb möglich, auch für Beschäftigte in Zeitarbeit. Wenn mindestens 10 % der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sind, kann der Betrieb bei der Agentur für Arbeit für sie Kurzarbeit beantragen. Beiträge für die Sozialversicherung werden bei KUG von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet
- Beschäftigte müssen keine Minusstunden aufbauen, bevor KUG gezahlt wird
- KUG beträgt grundsätzlich 60 % des fehlenden Nettoentgelts – für Eltern mit Kindern 67 %
- wenn Arbeitnehmer in Kurzarbeit mit 50 % oder weniger ihrer bisherigen Stundenzahl arbeiten, wird das KUG ab dem vierten Bezugsmonat – gerechnet ab März 2020 – auf 70 % (77 % für Haushalte mit Kindern) angehoben.
- ab dem siebten Monat Kurzarbeit steigt das Kurzarbeitergeld auf 80 % (87 % für Haushalte mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts.