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Neues Gesetz zur Erleichterung der Kurzarbeit

Ein neues Gesetz zur Erleich­te­rung der Kurz­ar­beit soll schnell und gezielt hel­fen, wenn Unter­neh­men mit ihren Beschäf­tig­ten durch das CORONA-Virus Arbeits­aus­fäl­le haben. Fol­gen­de Erleich­te­run­gen für Kurz­ar­beit tre­ten rück­wir­kend zum 01.03.2020 in Kraft:

  • KUG ist für jeden Betrieb mög­lich, auch für Beschäf­tig­te in Zeit­ar­beit. Wenn min­des­tens 10 % der Beschäf­tig­ten von Arbeits­aus­fall betrof­fen sind, kann der Betrieb bei der Agen­tur für Arbeit für sie Kurz­ar­beit bean­tra­gen. Bei­trä­ge für die Sozi­al­ver­si­che­rung wer­den bei KUG von der Bun­des­agen­tur für Arbeit voll­stän­dig erstat­tet
  • Beschäf­tig­te müs­sen keine Minus­stun­den auf­bau­en, bevor KUG gezahlt wird
  • KUG beträgt grund­sätz­lich 60 % des feh­len­den Net­to­ent­gelts – für Eltern mit Kin­dern 67 %
  • wenn Arbeit­neh­mer in Kurz­ar­beit mit 50 % oder weni­ger ihrer bis­he­ri­gen Stun­den­zahl arbei­ten, wird das KUG ab dem vier­ten Bezugs­mo­nat – gerech­net ab März 2020 – auf 70 % (77 % für Haus­hal­te mit Kin­dern) ange­ho­ben.
  • ab dem sieb­ten Monat Kurz­ar­beit steigt das Kurz­ar­bei­ter­geld auf 80 % (87 % für Haus­hal­te mit Kin­dern) des ent­fal­le­nen Net­to­ent­gelts.
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