Für die Frage, ob das Darlehen eines Kreditgebers wie ein Gesellschafterdarlehen zu behandeln ist, kommt es auf eine mit einem Gesellschafter vergleichbare Rechtsstellung des Kreditgebers an. Kriterien hierfür können bestehende Gewinnbeteiligungen des Kreditgebers, seine gesellschaftergleichen Rechte und seine Teilhabe an der Geschäftsführung sein.
BGH, Urteil vom 25.6.2020 – IX ZR 243/18