Die Rechtskraft der Insolvenztabelle wirkt auch gegen den Kommanditisten. Sofern die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen durch die Insolvenzmasse gedeckt sind, scheidet eine Haftung des Kommanditisten nach § 171 Abs. 1 HGB aus.
BGH, Urteil vom 13.10.2020 — II ZR 133/19
“Effektenklausel” und “Prospekthaftungsklausel” von Rechtschutzversicherungen nicht wirksam
Die von vielen Versicherern in ihren Rechtsschutzversicherungsbedingungen verwendete sog. “Effektenklausel” und die…
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