Wird der Gesellschaftssitz nur verlegt, um die Durchführung eines Insolvenzverfahrens an einem entlegenen Ort durchführen zu können und damit möglichst wenig Aufmerksamkeit zu erregen, so kann dies ausnahmsweise missbräuchlich sein.
LG Bremen, Beschluss vom 05.10.2020 – 6 T 370/20