Wählt der Wohngebäude- und Hausratversicherer die Fachfirma aus, die einen Schaden bseitigen soll, so führt dies nicht automatisch zu einer eigenen Reparaturpflicht des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer.
OLG Nürnberg , Beschl. v. 21.3.2022 – 8 U 3825/21