ImmobilienVersicherungen

Begriff des Erdrutsches in der Gebäudeversicherung

Ein Scha­den, der durch nicht augen­schein­lich natur­be­ding­te Bewe­gun­gen von Gesteins- oder Erd­mas­sen her­bei­ge­führt wird, fällt in den Anwen­dungs­be­reich einer Klau­seln zu einer Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die den Begriff “Erd­rutsch” als “natur­be­ding­tes Abglei­ten oder Abstür­zen von Gesteins- oder Erd­mas­sen” defi­niert.

BGH, Urteil vom 09.11.2022 – IV ZR 62/22

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