Ein Schaden, der durch nicht augenscheinlich naturbedingte Bewegungen von Gesteins- oder Erdmassen herbeigeführt wird, fällt in den Anwendungsbereich einer Klauseln zu einer Wohngebäudeversicherung die den Begriff “Erdrutsch” als “naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen” definiert.
BGH, Urteil vom 09.11.2022 – IV ZR 62/22