Der BGH hat für die Versicherten den Weg zu möglichen Versicherungsansprüchen eröffnet. Er sieht für den 2. Lockdown andere Umstände als für den 1. Lockdown und grds. einen möglichen Versicherungsschutz als gegeben an, sofern sich der Versicherungsschutz auf die im IfSG genannten Krankheiten und Krankheitserreger bezieht. Zu Beginn des 2. Lockdown sei das Corona-Virus bereits in das Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgenommen worden. Damit scheitere der Versicherungsschutz nicht bereits an der Voraussetzung, dass Corona nicht mitversichert sei.
BGH, Urteil vom 18.01.2023 — IV ZR 465/21