Hat die Schuldnerin zur Erfüllung einer Versorgungszusage einen Versicherungsvertrag geschlossen und dem Versicherten ein unwiderrufliches Bezugsrecht auf die Versicherungsleistungen eingeräumt, gehört der Anspruch auf die Versicherungssumme in der Insolvenz des Versicherungsnehmers nicht zur Masse. Will der unwiderruflich Bezugsberechtigte die Versicherung im Falle der Insolvenz des Versicherungsnehmers selbst weiterführen, kann er gemäß § 170 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 S. 2 VVG innerhalb einer Frist von einem Monat ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in den Versicherungsvertrag eintreten.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.07.2022 — I‑12 W 2/22