Krise, Sanierung und InsolvenzVersicherungen

Direktanspruch gegen Haftpflichtversicherer

Die Vor­aus­set­zun­gen des § 115 Abs. 1 S. 1 VVG müs­sen nur bei Bestehen des gel­tend gemach­ten Scha­dens­er­satz­an­spruchs vor­lie­gen und kön­nen zu einem belie­bi­gen Zeit­punkt vor Schluss der münd­li­chen Ver­hand­lung ein­tre­ten.

BGH, Urteil vom 25.01.2023 — IV ZR 133/21

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