§ 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO kann auch dann auf Ansprüche des mittelbaren Gesellschafters angewendet werden, wenn der Anspruchsinhaber aufgrund einer Treuhandabrede auf die Ausübung von Gesellschafterrechte und auf wirtschaftliche Teilhabe verzichtet.
OLG Brandenburg, Urteil vom 18.10.2023 – 7 U 8/23