GesellschaftsrechtKrise, Sanierung und Insolvenz

Treuhandabrede und Nachrang

§ 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO kann auch dann auf Ansprü­che des mit­tel­ba­ren Gesell­schaf­ters ange­wen­det wer­den, wenn der Anspruchs­in­ha­ber auf­grund einer Treu­hand­ab­re­de auf die Aus­übung von Gesell­schaf­ter­rech­te und auf wirt­schaft­li­che Teil­ha­be ver­zich­tet.

OLG Bran­den­burg, Urteil vom 18.10.2023 – 7 U 8/23

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