Die Bezeichnung “unabhängiger Versicherungsmakler” ist irreführend, wenn der Makler eine Vergütung vom Versicherer erhält. Durch die Bezeichnung “unabhängig” wird der fehlerhafte Eindruck erweckt, der Versicherungsmakler erbringe seine Dienstleistung frei von finanziellen Vorteilen durch Versicherer und damit ohne auch nur die Möglichkeit eines entsprechenden Eigeninteresses.
OLG Dresden, Endurteil vom 28.10.2025 – 14 U 1740/24



