Versicherungsrecht

Irreführende Bezeichnung als “unabhängiger Versicherungsmakler”

Die Bezeich­nung “unab­hän­gi­ger Ver­si­che­rungs­mak­ler” ist irre­füh­rend, wenn der Makler eine Ver­gü­tung vom Ver­si­che­rer erhält. Durch die Bezeich­nung “unab­hän­gig” wird der feh­ler­haf­te Ein­druck erweckt, der Ver­si­che­rungs­mak­ler erbrin­ge seine Dienst­leis­tung frei von finan­zi­el­len Vor­tei­len durch Ver­si­che­rer und damit ohne auch nur die Mög­lich­keit eines ent­spre­chen­den Eigen­in­ter­es­ses.

OLG Dres­den, End­ur­teil vom 28.10.202514 U 1740/24

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