Gesellschaftsrecht

Haftung des auch faktischen Geschäftsführers für Entnahmen

Die Ent­nah­me des Gesell­schafts­ver­mö­gens durch deren (fak­ti­schen) Geschäfts­füh­rer kann, soweit kein Aus­gleich für die Ent­nah­me erfolgt, sowohl zu einem Ersatz­an­spruch der GmbH nach § 43 Abs. 2 GmbHG, als auch zu einem Scha­dens­er­satz­an­spruch nach § 826 BGB füh­ren, wie das OLG Bran­den­burg OLG Bran­den­burg in sei­nem Urteil vom 24.9.2025 – 7 U 146/24 ent­schied.

Sach­ver­halt

Der Beklag­te (B) erwarb unter der auf­schie­ben­den Bedin­gung der voll­stän­di­gen Kauf­preis­zah­lung im Sep­tem­ber 2021 für 250.000 € die Antei­le an der S‑GmbH (S), der spä­te­ren Insol­venz­schuld­ne­rin und wurde zu deren von § 181 BGB befrei­ten Geschäfts­füh­rer bestellt. Auf den Kauf­preis zahl­te B nach eige­nen Anga­ben nur 200.000 €, die übri­gen 50.000 € habe er zurück­be­hal­ten, bis der Buch­hal­ter der S ihn mit den Zah­len der S ver­traut gemacht habe, was jedoch nicht pas­siert sei. Den­noch erklär­te der Ver­käu­fer am 30.9.2021 gegen­über dem beur­kun­den­den Notar, dass der Kauf­preis bezahlt sei. Zu die­sem Zeit­punkt befand sich auf dem Gesell­schafts­kon­to der S ein Gut­ha­ben i.H.v. 800.500 €. Im Okto­ber 2021 über­wies B 250.000 € an sich selbst, wobei er behaup­te­te, er habe dies­be­züg­lich einen Dar­le­hens­ver­trag mit S geschlos­sen. Eben­falls im Okto­ber über­wies B das ver­blie­be­ne Gut­ha­ben i.H.v. 550.500 € an die B‑AG. Die Über­wei­sung tätig­te B auf­grund eines zwi­schen ihm als Ver­tre­ter sowohl der S, als auch der B‑AG, deren Vor­stands­vor­sit­zen­der er war, geschlos­se­nen Inves­to­ren­ver­tra­ges über 1.835.000 €, wobei eine erste Rate i.H.v. 550.500 € am 8.10.2025 fäl­lig war. Im Jahr 2022 wurde das Insol­venz­ver­fah­ren über das Ver­mö­gen der S eröff­net. Zum Insol­venz­ver­wal­ter wurde der Klä­ger (K) bestellt. K for­der­te sodann B dazu auf, die Aus­zah­lun­gen i.H.v. 800.500 € zur Insol­venz­mas­se zurück­zu­füh­ren. Nach­dem B der Auf­for­de­rung nicht nach­kam, erhob K vor dem LG Pots­dam und for­der­te im wei­te­ren Ver­lauf 800.500 € von B. Das LG ver­ur­teil­te B antrags­ge­mäß. Hier­ge­gen rich­te­te sich die Beru­fung des B.

Ent­schei­dung des OLG Bran­den­burg: Haf­tung des Beklag­ten

Das OLG Bran­den­burg weist die Beru­fung zurück. Die Klage des K gegen B sei zuläs­sig und begrün­det.

Zum einen habe K einen Anspruch gegen B auf Rück­zah­lung der 800.500 € aus § 43 Abs. 2 GmbHG. B habe seine ihm nach § 43 Abs. 1 GmbHG oblie­gen­de Pflicht als Geschäfts­füh­rer, in Ange­le­gen­hei­ten der S die Sorg­falt eines ordent­li­chen Geschäfts­man­nes anzu­wen­den, ver­letzt, indem er mit der B‑AG den Inves­to­ren­ver­trag schloss und das gesam­te Gut­ha­ben der S an sich und die B‑AG über­wies. Hier­durch habe B seine Stel­lung als Geschäfts­füh­rer eigen­nüt­zig und zum Nach­teil der S aus­ge­nutzt. Bereits der Abschluss des Inves­to­ren­ver­tra­ges stel­le eine Pflicht­ver­let­zung dar, da die sich hier­aus erge­ben­den Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen gegen­über der B‑AG das Kon­to­gut­ha­ben der S weit über­stie­gen hät­ten und nicht dar­ge­legt wor­den sei, wie diese Ver­pflich­tun­gen erfüllt wer­den soll­ten. Der von B pau­schal erho­be­ne Ver­weis auf angeb­lich vor­han­de­ne Inves­to­ren genü­ge hier­für nicht. Die Über­wei­sun­gen von 250.000 € und 550.500 € ent­spra­chen nach Ansicht des OLG auch des­halb nicht der Sorg­falt eines ordent­li­chen Geschäfts­man­nes, da durch die Ent­nah­men kein Gut­ha­ben mehr auf dem Konto der S ver­füg­bar gewe­sen sei. Bestehen­de Ver­bind­lich­kei­ten habe S nicht mehr bezah­len kön­nen, wodurch das Risi­ko einer Schä­di­gung der S greif­bar gewe­sen sei. Daher sei es auch uner­heb­lich, ob die Über­wei­sung des B an sich selbst i.H.v. 250.000 € auf­grund eines Dar­le­hens­ver­tra­ges vor­ge­nom­men wor­den sei oder nicht. Durch die Pflicht­ver­let­zun­gen sei ein Scha­den in Höhe der getä­tig­ten Zah­lung ent­stan­den, da für diese keine Gegen­leis­tung in das Ver­mö­gen der S geflos­sen sei.

Zum ande­ren könne der Rück­zah­lungs­an­spruch gegen B auch auf § 826 BGB gestützt wer­den. Die Ent­nah­men wür­den einen sog. exis­tenz­ver­nich­ten­den Ein­griff zu Las­ten der S dar­stel­len. Dabei greift das OLG die „Trihotel“-Entscheidung des BGH auf, wonach ein Gesell­schaf­ter für miss­bräuch­li­che, zur Insolvenz der GmbH füh­ren­de Ein­grif­fe in das der Zweck­bin­dung zur vor­ran­gi­gen Befrie­di­gung der Gesell­schafts­gläu­bi­ger die­nen­de Gesell­schafts­ver­mö­gen haf­tet. Die Haf­tung knüpft an die miss­bräuch­li­che Schä­di­gung des im Gläu­bi­ger­in­ter­es­se zweck­ge­bun­de­nen Gesell­schafts­ver­mö­gens an und begrün­det eine scha­dens­er­satz­recht­li­che Innen­haf­tung des Gesell­schaf­ters gegen­über der Gesell­schaft.

Da die Haf­tung aus exis­tenz­ver­nich­ten­den Ein­griff ver­hal­tens­be­zo­gen sei, könn­ten nicht nur Gesell­schaf­ter, son­dern auch Per­so­nen, die tat­säch­lich maß­geb­li­chen Ein­fluss auf die Gesell­schaft haben, Schuld­ner des Anspruchs sein. Durch den Abschluss des Inves­to­ren­ver­tra­ges und die Über­wei­sun­gen an sich selbst bzw. die B‑AG habe B der S keine liqui­den Mit­tel gelas­sen. Hier­durch sei die zen­tra­le Tat­be­stands­vor­aus­set­zung der „Exis­tenz­ver­nich­tungs­haf­tung“, ein kom­pen­sa­ti­ons­lo­ser, durch miss­bräuch­li­chen Ein­griff ver­ur­sach­ter Ent­zug von Gesell­schafts­mit­teln, erfüllt wor­den. B habe auch vor­sätz­lich gehan­delt, da er gewusst habe, dass er man­gels voll­stän­di­ger Kauf­preis­zah­lung die Gesell­schafts­an­tei­le nicht wirk­sam erwor­ben habe. Den­noch habe B im Okto­ber 2021 ohne Kennt­nis der wirt­schaft­li­chen Umstän­de bei der S Über­wei­sun­gen vor­ge­nom­men und kein Gut­ha­ben auf dem Konto belas­sen. Hier­durch habe er eine mög­li­che Zah­lungs­un­fä­hig­keit der S bil­li­gend in Kauf genom­men. Wei­ter habe er die zur Sit­ten­wid­rig­keit sei­nes Han­delns füh­ren­den Umstän­de gekannt. Ein Bewusst­sein der Sit­ten­wid­rig­keit sei für eine Haf­tung hin­ge­gen nicht erfor­der­lich.

Recht­li­che Wür­di­gung

Die Ent­schei­dung des OLG bestä­tigt die bis­he­ri­ge Recht­spre­chung zur Exis­tenz­ver­nich­tungs­haf­tung. Dabei bestä­tigt das OLG rich­ti­ger­wei­se auch, dass bei der Prü­fung der Vor­aus­set­zun­gen des § 826 BGB keine zu hohen Anfor­de­run­gen gestellt wer­den dür­fen.

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