Die Entnahme des Gesellschaftsvermögens durch deren (faktischen) Geschäftsführer kann, soweit kein Ausgleich für die Entnahme erfolgt, sowohl zu einem Ersatzanspruch der GmbH nach § 43 Abs. 2 GmbHG, als auch zu einem Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB führen, wie das OLG Brandenburg OLG Brandenburg in seinem Urteil vom 24.9.2025 – 7 U 146/24 entschied.
Sachverhalt
Der Beklagte (B) erwarb unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung im September 2021 für 250.000 € die Anteile an der S‑GmbH (S), der späteren Insolvenzschuldnerin und wurde zu deren von § 181 BGB befreiten Geschäftsführer bestellt. Auf den Kaufpreis zahlte B nach eigenen Angaben nur 200.000 €, die übrigen 50.000 € habe er zurückbehalten, bis der Buchhalter der S ihn mit den Zahlen der S vertraut gemacht habe, was jedoch nicht passiert sei. Dennoch erklärte der Verkäufer am 30.9.2021 gegenüber dem beurkundenden Notar, dass der Kaufpreis bezahlt sei. Zu diesem Zeitpunkt befand sich auf dem Gesellschaftskonto der S ein Guthaben i.H.v. 800.500 €. Im Oktober 2021 überwies B 250.000 € an sich selbst, wobei er behauptete, er habe diesbezüglich einen Darlehensvertrag mit S geschlossen. Ebenfalls im Oktober überwies B das verbliebene Guthaben i.H.v. 550.500 € an die B‑AG. Die Überweisung tätigte B aufgrund eines zwischen ihm als Vertreter sowohl der S, als auch der B‑AG, deren Vorstandsvorsitzender er war, geschlossenen Investorenvertrages über 1.835.000 €, wobei eine erste Rate i.H.v. 550.500 € am 8.10.2025 fällig war. Im Jahr 2022 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Kläger (K) bestellt. K forderte sodann B dazu auf, die Auszahlungen i.H.v. 800.500 € zur Insolvenzmasse zurückzuführen. Nachdem B der Aufforderung nicht nachkam, erhob K vor dem LG Potsdam und forderte im weiteren Verlauf 800.500 € von B. Das LG verurteilte B antragsgemäß. Hiergegen richtete sich die Berufung des B.
Entscheidung des OLG Brandenburg: Haftung des Beklagten
Das OLG Brandenburg weist die Berufung zurück. Die Klage des K gegen B sei zulässig und begründet.
Zum einen habe K einen Anspruch gegen B auf Rückzahlung der 800.500 € aus § 43 Abs. 2 GmbHG. B habe seine ihm nach § 43 Abs. 1 GmbHG obliegende Pflicht als Geschäftsführer, in Angelegenheiten der S die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden, verletzt, indem er mit der B‑AG den Investorenvertrag schloss und das gesamte Guthaben der S an sich und die B‑AG überwies. Hierdurch habe B seine Stellung als Geschäftsführer eigennützig und zum Nachteil der S ausgenutzt. Bereits der Abschluss des Investorenvertrages stelle eine Pflichtverletzung dar, da die sich hieraus ergebenden Zahlungsverpflichtungen gegenüber der B‑AG das Kontoguthaben der S weit überstiegen hätten und nicht dargelegt worden sei, wie diese Verpflichtungen erfüllt werden sollten. Der von B pauschal erhobene Verweis auf angeblich vorhandene Investoren genüge hierfür nicht. Die Überweisungen von 250.000 € und 550.500 € entsprachen nach Ansicht des OLG auch deshalb nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, da durch die Entnahmen kein Guthaben mehr auf dem Konto der S verfügbar gewesen sei. Bestehende Verbindlichkeiten habe S nicht mehr bezahlen können, wodurch das Risiko einer Schädigung der S greifbar gewesen sei. Daher sei es auch unerheblich, ob die Überweisung des B an sich selbst i.H.v. 250.000 € aufgrund eines Darlehensvertrages vorgenommen worden sei oder nicht. Durch die Pflichtverletzungen sei ein Schaden in Höhe der getätigten Zahlung entstanden, da für diese keine Gegenleistung in das Vermögen der S geflossen sei.
Zum anderen könne der Rückzahlungsanspruch gegen B auch auf § 826 BGB gestützt werden. Die Entnahmen würden einen sog. existenzvernichtenden Eingriff zu Lasten der S darstellen. Dabei greift das OLG die „Trihotel“-Entscheidung des BGH auf, wonach ein Gesellschafter für missbräuchliche, zur Insolvenz der GmbH führende Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen haftet. Die Haftung knüpft an die missbräuchliche Schädigung des im Gläubigerinteresse zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens an und begründet eine schadensersatzrechtliche Innenhaftung des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft.
Da die Haftung aus existenzvernichtenden Eingriff verhaltensbezogen sei, könnten nicht nur Gesellschafter, sondern auch Personen, die tatsächlich maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft haben, Schuldner des Anspruchs sein. Durch den Abschluss des Investorenvertrages und die Überweisungen an sich selbst bzw. die B‑AG habe B der S keine liquiden Mittel gelassen. Hierdurch sei die zentrale Tatbestandsvoraussetzung der „Existenzvernichtungshaftung“, ein kompensationsloser, durch missbräuchlichen Eingriff verursachter Entzug von Gesellschaftsmitteln, erfüllt worden. B habe auch vorsätzlich gehandelt, da er gewusst habe, dass er mangels vollständiger Kaufpreiszahlung die Gesellschaftsanteile nicht wirksam erworben habe. Dennoch habe B im Oktober 2021 ohne Kenntnis der wirtschaftlichen Umstände bei der S Überweisungen vorgenommen und kein Guthaben auf dem Konto belassen. Hierdurch habe er eine mögliche Zahlungsunfähigkeit der S billigend in Kauf genommen. Weiter habe er die zur Sittenwidrigkeit seines Handelns führenden Umstände gekannt. Ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit sei für eine Haftung hingegen nicht erforderlich.
Rechtliche Würdigung
Die Entscheidung des OLG bestätigt die bisherige Rechtsprechung zur Existenzvernichtungshaftung. Dabei bestätigt das OLG richtigerweise auch, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 826 BGB keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen.



