ArbeitKrise, Sanierung und Insolvenz

Mindestlohn kann nicht angefochten werden

Zah­lun­gen des Arbeit­ge­bers an den Arbeit­neh­mer kön­nen jeden­falls in Höhe des Min­dest­lohns nicht vom Insol­venz­ver­wal­ter ange­foch­ten wer­den.

LAG Hes­sen, Urteil vom 19.10.2021 — 12 Sa 587/21

Vorheriger Beitrag
Verjährungsfrist nach Forderungsübergang
Nächster Beitrag
Untermiete bei Enthaftungserklärung nach § 109 InsO

Auch interessant