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Haftung nach Herabsetzung des Haftkapitals

Im Falle der Her­ab­set­zung des Haft­ka­pi­tals ist eine vor­mals begrün­de­te Außen­haf­tung des Kom­man­di­tis­ten für Alt­ver­bind­lich­kei­ten ana­log § 160 HGB auf fünf Jahre begrenzt.

OLG Ham­burg, Urteil vom 31.01.2020 – 11 U 90/19

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