Es stellt einen Wettbewerbsverstoß eines mit unserer Mandantin konkurrierenden Versicherungsvermittlers dar, wenn dieser in einem Schreiben an Kunden unserer Mandantin damit wirbt, er könne bei einem anderen Versicherer „eine bessere Leistung zu einem günstigeren Beitrag“ anbieten. Dies gilt vor allem dann, wenn dies nicht zutreffend und auch nicht anhand objektiver Kriterien nachvollziehbar und nachprüfbar ist. Die von uns für unsere Mandantin angegriffene Werbung gab insbesondere nicht zu erkennen, auf welche Versicherungen, welche Versicherungsbedingungen oder überhaupt auf welche Vergleichskriterien der Werbende Versicherungsvertreter abstellt und wo die angesprochenen Verkehrskreise dies überprüfen können. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
LG Limburg a. d. Lahn, Beschluss vom 07.01.2013 — 1 O 428/12