Das Finanzamt wollte die Belastung mit Grunderwerbsteuer aufgrund der Änderung des Gesellschafterbestandes gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG für im Betriebsvermögen gehaltene Gesellschaftsanteile lediglich als Anschaffungsnebenkosten der Grundstücke behandeln. Dem ist das Finanzgericht Münster entgegengetreten und hat entschieden, dass ein sofortiger Abzug der Grunderwerbsteuer als Betriebsausgaben zulässig ist. Um Anschaffungsnebenkosten handele es sich nicht, weil kein Zusammenhang mit der Anschaffung von Grundstücken bestehe, denn es habe kein Erwerbsvorgang im Hinblick auf Grundstücke stattgefunden. Ein solcher Erwerbsvorgang werde lediglich für Zwecke der Grunderwerbsteuer fingiert, tatsächlich sei aber nur ein Erwerb von Gesellschaftsanteilen erfolgt. Zivilrechtlich und handelsbilanziell habe sich die Zuordnung der Grundstücke dadurch nicht geändert, denn diese hätten sich vor wie auch nach dem Anteilsübergang im Vermögen der Gesellschaft befunden.
FG Münster, Urteil vom 14.02.2013, Az.: 2 K 2838/10 G,F