Den Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung trifft bei der Beantragung von Deckung für die Geltendmachung von Arzthaftungsansprüchen keine Obliegenheit zur Unterbreitung von Rechtsprechungsnachweisen oder sonstigen Rechtsausführungen noch zu einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen, zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens oder zur Mitteilung von Tatsachen, deren Erarbeitung fachmedizinische Kenntnisse voraussetzt.
AG Königstein, Urteil vom 27.02.2013 — 21 C 1307/11