Die Parteien streiten um Räumung einer Mietwohnung. Vorausgegangen war eine Kündigung durch die Vermieterin.Zur Begründung gab die Vermieterin an, dass der Mieter über mehrere Jahre hinweg ohne Erlaubnis in der Wohnung Musikunterricht erteilt und die Wohnung damit gewerblich genutzt habe. Wegen des durch den Unterricht verursachten Lärms sei es zu den Hausfrieden unzumutbar beeinträchtigenden Streitigkeiten mit anderen Mietern gekommen. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach bei geschäftlichen Aktivitäten freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach außen in Erscheinung treten, eine Nutzung vorliegt, die der Vermieter in ausschließlich zu Wohnzwecken angemieteten Räumen ohne entsprechende Vereinbarung grundsätzlich nicht dulden muss. Der Vermieter kann zwar im Einzelfall nach Treu und Glauben verpflichtet sein, eine Erlaubnis zur teilgewerblichen Nutzung zu erteilen, wenn – was der Mieter dazulegen und zu beweisen hat — von der beabsichtigten Nutzung keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnnutzung.Der Gitarrenunterricht an drei Werktagen für etwa zwölf Schüler führt dazu, dass eine derartige Erlaubnis vorliegend offensichtlich nicht in Betracht kommt. Die Kündigung hat somit das Mietverhältnis wirksam beendet.
BGH, Urteil vom 10.04.2013 — VIII ZR 213/12