Die wiederholte unpünktliche Mietzahlung stellt einen wichtigen Grund dar, der eine außerordentliche, fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter rechtfertigt. Nach bereits vorangegangenen unpünktlichen Zahlungen und hierauf erfolgter Abmahnung reicht bereits eine weitere unpünktliche Zahlung für die Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aus.
Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 11.07.2013, Az. 18 C 107/13