Die sog. Zinsschranke (§ 4h EStG i.V.m. § 8 Abs. 1, § 8a Abs. 1 KStG) begrenzt die Möglichkeit, Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben abzuziehen. Wenn die Zinsaufwendungen 3 Mio. EUR übersteigen, sind sie grundsätzlich grundsätzlich nur in Höhe von 30% des um Zinsaufwendungen und bestimmte Abschreibungen erhöhten Einkommens abziehbar. Die restlichen Zinsaufwendungen können nur in die folgenden Wirtschaftsjahre vorgetragen werden. Die Regelung soll insbesondere missbräuchliche konzerninterne Gewinnverlagerungen verhindern. Das Finanzgericht Münster hat in einem Beschluss vom 29.04.2013 nunmehr ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung geäußert, denn die Regelung betreffe nicht nur missbräuchliche Gestaltungen, sondern auch übliche Fremdfinanzierungen. Sie bewirke erhebliche Belastungen und führe faktisch zu einer Substanzbesteuerung. In dem Verfahren hat das Gericht aber gleichwohl die beantragte Aussetzung einer Körperschaftsteuerfestsetzung abgelehnt, weil kein gegenüber dem öffentlichen Interesse am Gesetzesvollzug überwiegendes besonderes Aussetzungsinteresse, z.B. eine Existenzgefährdung der Antragstellerin vorlag. Allerdings wurde die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen. Dieser hatte in einem anderen Verfahren ebenfalls Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke geäußert und vorläufigen Rechtsschutz schon aufgrund der dortigen Steuermehrbelastung von über 1 Mio. Euro gewährt.
FG Münster, Beschluss vom 29.04.2013, Az. 9 V 2400/12 K