Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster ist die steuerliche Begünstigung durch den erbschaft- und schenkungsteuerlichen Verschonungsabschlag auch dann rückwirkend nach § 13a ErbStG zu versagen, wenn innerhalb der Behaltensfrist von fünf Jahren ab dem Erbfall die Anteile an einer Kapitalgesellschaft nicht von dem Erben, sondern nach dessen Versterben von seinen Erben als Gesamtrechtsnachfolgern veräußert werden. Nach Auffassung des Gerichts ist die Frist nicht nur für den unmittelbaren Erwerber von Todes wegen oder den Beschenkten maßgeblich, sondern auch für dessen Rechtsnachfolger. Da das Gesetz keine Regelung enthalte, wonach die fünfjährige Behaltensfrist durch den Tod des ersten Erwerbers endet, und der Zweck der Steuerbegünstigung, nämlich die sachliche Fortführung des Betriebs, auch in Fällen eines Zweiterwerbs weiterverfolgt werde, sei auch eine Veräußerung durch den oder die Zweiterwerber steuerschädlich. Gegen den Gerichtsbescheid wurde bereits Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt, der über die streitige Rechtsfrage nun entscheiden muss.
FG Münster, Gerichtsbescheid vom 12.06.2013, Az. 3‑K-204/11-Erb