Der Erwerb eines Grundstücks durch Abgabe des Meistgebots im Zwangsversteigerungsverfahren ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG grunderwerbsteuerpflichtig. Zur Bemessungsgrundlage gehört nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG neben dem Meistgebot auch der Betrag von Rechten, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben. Wird der Zuschlag an einen Grundpfandrechtsgläubiger zu einem Gebot erteilt, das einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte hinter 7/10 des Grundstückswertes zurückbleibt, so gilt der Ersteher nach § 114 a ZVG auch insoweit als aus dem Grundstück befriedigt, als sein Anspruch durch das abgegebene Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot zum Betrage der 7/10-Grenze gedeckt sein würde. Der BFH zählt deshalb zur Bemessungsgrundlage in diesen Fällen auch den Betrag, in dessen Höhe ein anderer als der Ersteher des Grundstücks aufgrund der Befriedigungsfiktion des § 114a ZVG seine schuldrechtliche Forderung gegen den Zwangsvollstreckungsschuldner verliert.
BFH, Urteil vom 19.06.2013, Az. II R 5/11