Unter welchen Voraussetzungen die nachträgliche Berichtigung einer Rechnung auch rückwirkend zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist von der deutschen Rechtsprechung noch nicht geklärt worden. Der Europäische Gerichtshof hatte 2010 in einem Urteil die Beschränkung des Vorsteuerabzugs durch ungarische Umsatzsteuervorschriften für bestimmte Fallkonstellationen als unionsrechtswidrig betrachtet. Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass von einer Rechnungsberichtigung, die eventuell einen rückwirkenden Vorsteuerabzug ermöglichen könnte, nur dann die Rede sein könne, wenn zuvor falsche oder unvollständige Rechnungen erteilt wurden und diese nachträglich berichtigt werden können. Wurden dagegen im Jahr des Leistungsbezugs überhaupt noch keine Rechnungen erteilt, sondern war dies erst Jahre später erfolgt, dann können die vom EuGH dargestellten Grundsätze über die Rechnungsberichtigung nicht angewendet werden. In einem solchen Fall bestehe auch keine Möglichkeit, dass die Finanzverwaltung durch eine Billigkeitsmaßnahme den rückwirkenden Vorsteuerabzug zulässt.
BFH, Urteil vom 19.06.2013, Az. XI R 41/10