Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann dem minderjährigen Gesellschafter einer GmbH nicht zugerechnet werden, wenn dieser aufgrund eines verdeckten Treuhandverhältnisses nicht wirtschaftlicher Eigentümer des von anderen Familienmitgliedern unentgeltlich übertragenen GmbH-Anteils ist. Im entschiedenen Fall hatten der damals fünfjährige Kläger und sein Bruder von ihrer Mutter und Großmutter Anteile an einer GmbH geschenkt bekommen, deren Geschäftsführer der Vater der Kinder war. Der Vater Später wurden Fahrzeuge der GmbH unter Wert an eine andere, im Anteilsbesitz der Mutter und der Großmutter befindliche GmbH, verkauft. Nachdem dies bei einer Betriebsprüfung aufgedeckt wurde, hat das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung angesetzt und diese dem Kläger und seinem Bruder je hälftig zugerechnet und die Einkommensteuerfestsetzung geändert. Dies hat der BFH aufgehoben, weil die verdeckte Gewinnausschüttung aufgrund eines verdeckten Treuhandverhältnisses mit dem Vater nicht dem Kläger zuzurechnen war. Die Zurechnung von Kapitaleinkünften aus einer verdeckten Gewinnausschüttung richtet sich nach § 20 Abs. 2a EStG und erfolgt für den Anteilseigner. Dies ist derjenige, dem nach § 39 AO die Anteile an der Kapitalgesellschaft zuzurechnen sind, also grundsätzlich nach § 39 AO der zivilrechtliche Eigentümer. Bei einem verdeckten Treuhandverhältnis sind die Einkünfte nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO dagegen dem Treugeber zuzurechnen, im Streitfall also nicht dem Kläger, sondern dessen Vater. Ein Treuhandverhältnis liegt nach der Rechtsprechung des BFH aber nur dann vor, wenn das rechtliche Eigentum bzw. die rechtliche Inhaberschaft des Treuhänders wie eine leere Hülle erscheint. Dies hatte sich aus der Aussage der Ergänzungspflegers des Klägers ergeben, wonach der Vater die Familie beherrscht und Familienmitglieder oder Angestellte als Gesellschafter seiner Firmen eingesetzt habe, um Gesellschaftsanteile dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen.
BFH, Urteil vom 06.08.2013, Az. VIII R 10/10