Der Kartellsenat des Kammergerichts hat mit heutigem Urteil einem Hersteller von Schulranzen und Schulrucksäcken untersagt, die Belieferung eines Einzelhändlers mit seinen Produkten mit dem Verbot zu verbinden, die Ware über Internetplattformen zu vertreiben. Das Berufungsgericht ist damit in der Sache dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Berlin gefolgt. Der Kläger verkauft in seinem Einzelhandelsgeschäft u.a. Schulrucksäcke und Schulranzen. Diese vertreibt er auch im Internet über die Handelsplattform Ebay. Die Beklagte hatte ihm diesen Vertriebsweg unter Hinweis auf eine Klausel aus ihren „Auswahlkriterien für zugelassene Vertriebspartner“ untersagt. Das war der Anlass für den Rechtsstreit. Die Richter stuften die betreffende Klausel als kartellrechtswidrig ein, weil sie den Wettbewerb behindere. Die Revision wurde zugelassen.
Kammergericht Berlin, Urteil vom 19.09.2013 — 2 U 8/09 Kart -