Verwendet ein Wirtschaftsprüfer in seinen Vorträgen mit Mitarbeitern der Vertriebsgesellschaft irreführende Äußerungen zur Werthaltigkeit der zu vertreibenden Beteiligung, dann kann eine Haftung gegenüber den Anlegern in Betracht kommen, obwohl kein direkter Kontakt besteht.
BGH, Urteile vom 19.11.2013 – VI ZR 336/12, VI ZR 13/13