Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht steht einem Vorgehen des Gesellschafters einer Personengesellschaft gegen seine Mitgesellschafter zumindest dann nicht entgehen, wenn dieser eine Drittgläubigerforderung geltend macht. Eine Pflicht zur vorrangigen Geltendmachung gegen die Gesellschaft selbst besteht nicht.
BGH, Urteil vom 20.05.2014 – II ZR 290/13