Eine Aktiengesellschaft (AG) erklärte sich nach Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen ein Vortsandsmitglied bereit, gegebenenfalls eine gegen dieses verhängte Geldstrafe, Geldbuße oder Geldauflage zu übernehmen. Dem lag ein entsprechender Beschluss des Aufsichtsrats zugrunde.
Der Bundesgerichtshof hielt die Vereinbarung für unwirksam. Stellt eine Handlung des Vorstandsmitglieds, die Gegenstand des Ermittlungs- oder Strafverfahrens ist, auch eine Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft dar, muss die Hauptversammlung einer Übernahme der Strafzahlung durch die AG zustimmen.
BGH, Urteil vom 08.07.2014 — II ZR 174/13