Immobilien

Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung bei Auslandsaufenthalt

Ent­steht für den Mie­ter nach Abschluss des Miet­ver­trags ein berech­tig­tes Inter­es­se, einen Teil des Wohn­raums einem Drit­ten zu über­las­sen, so kann er vom Ver­mie­ter die Erlaub­nis hier­zu ver­lan­gen. (…) Das regelt die Vor­schrift des § 553 Abs. 1 BGB. In Anwen­dung die­ser Vor­schrift hat der Bun­des­ge­richts­hof ent­schie­den, dass einem Mie­ter einer Drei­zim­mer­woh­nung ein Anspruch auf Gestat­tung der Unter­ver­mie­tung von zwei Zim­mern der Miet­woh­nung an eine Unter­miet­in­ter­es­sen­tin zusteht, wenn er sich aus beruf­li­chen Grün­den meh­re­re Jahre im Aus­land auf­hält und für gele­gent­li­che Hei­mat­ur­lau­be nur ein Zim­mer benö­tigt. Lehnt der Ver­mie­ter die Unter­ver­mie­tung grund­los ab, ist er dem Mie­ter gegen­über zum Ersatz des dar­aus ent­stan­de­nen Miet­aus­falls ver­pflich­tet.

BGH, Urteil vom 11.06.2014 — VIII ZR 349/13

Vorheriger Beitrag
Zwangsverwaltung kann sich auf Untermietverhältnis erstrecken
Nächster Beitrag
Mischmietverhältnis hängt vom Vertragszweck ab

Auch interessant