Die Anordnung der Zwangsverwaltung erfasst grundsätzlich nur Mieterträge aus einem Mietverhältnis, welches der Vollstreckungsschuldner mit seinem Mieter geschlossen hat. Erträge aus einem Untermietverhältnis werden grundsätzlich nicht erfasst. Anders ist das jedoch, wenn der Hauptmietvertrag lediglich dem Zweck dient, verwertbares Vermögen des Vollstreckungsschuldners dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen und ein planmäßiges Zusammenarbeiten des Vollstreckungsschuldners mit eingeweihten Helfern — in der Regel dem „Mieter“ — vorliegt. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ergibt sich aus einer werdenden Gesamtschau aller im Zusammenhang mit dem Abschluss des Mietvertrages und des Untermietvertrages stehenden Umstände.
Landgericht Kaiserslautern, Urteil vom 28.03.2014, Az. 3 O 527/13