Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Empfänger einer Leistung das von ihm geschuldete Entgelt gegenüber dem Leistungserbringer nach § 273 Abs. 1 BGB zurückhalten, bis der Leistungserbringer ihm eine Rechnung nach § 14 UStG erteilt. Im Streitfall, über den das Gericht nun zu entscheiden hatte, lag der Entgeltforderung allerdings zugrunde, dass der auf Zahlung klagende Versicherungsmakler Adressenmaterial zur Verfügung gestellt hatte. Ob es sich hierbei um eine umsatzsteuerfreie Leistung nach § 4 Nr.11 UStG handelt, ist zweifelhaft und noch nicht abschließend geklärt. Es war daher auch nicht sicher, ob der Versicherungsmakler für seine Leistung eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis zu erstellen und das Entgelt der Umsatzsteuer zu unterwerfen hatte. Für einen solchen Fall hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, dass der Leistungsempfänger eine Rechnung nach § 14 UStG nur verlangen kann, wenn die zuständige Finanzbehörde den Vorgang bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen hat oder wenn umgekehrt der Leistungsempfänger erfolgreich gegenüber dem für die Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem Leistungserbringer zuständigen Finanzamt auf Feststellung geklagt hat, dass der Umsatz steuerbar und steuerpflichtig ist. Anderenfalls darf der Leistungsempfänger der Entgeltforderung das Fehlen einer Rechnung nach § 14 UStG nicht entgegenhalten und ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.
BGH, Urteil vom 26.06.2014, Az. VII ZR 247/13