Das OLG Koblenz hält die seit dem 1.7.2014 geltende Fassung des § 302 Nr. 1 InsO, nach der Verbindlichkeiten aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, auf die der Schuldner vorsätzlich nicht zahlte, von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, für Fälle aus dem Zeitraum vor dem 01.07.2014 für nicht anwendbar.
OLG Koblenz, Beschluss vom 30.07.2014 — 13 UF 271/14