Die Bestimmungen der ARB 75 bedürfen nach Auffassung des BGH einer einschränkenden Auslegung. In den ARB ist geregelt, dass der Versicherungsfall bereits als eingetreten gilt, wenn ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Bei mehreren Verstößen soll der erste adäquat-ursächliche maßgeblich sein. Der Gesetzes- oder Pflichtenverstoß eines Dritten, mag er auch die spätere Rechtsverfolgung des Versicherungsnehmers adäquat-kausal begründen, kann laut BGH nur dann den Rechtsschutzfall auslösen und zeitlich festlegen, wenn bereits ein gesetzliches oder vertragliches Schuldverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Gegner ansteht.
BGH, Urteil vom 05.11.2014 — IV ZR 22/13