Die rechtlich unanfechtbare Entscheidung des für den Verleiher zuständigen Versicherungsträgers, in der der Unfall eines — auf Grund eines wirksamen Vertrags — entliehenen Arbeitnehmers nach dem AÜG im Unternehmen des Entleihers als Arbeitsunfall anerkannt wird, hindert die Zivilgerichte nicht, den Unfall haftungsrechtlich dem Unternehmen des Entleihers zuzuordnen und diesen als haftungsprivilegiert anzusehen.
BGH, Urteil vom 18.11.2014 — VI ZR 141/13