Neben der Gesellschaft kann auch jeder Gesellschafter, der die angeforderte Auskunft erteilen kann, im Fall einer GmbH & Co. KG dem mittelbar an der KG beteiligten Gesellschafter zur Auskunft verpflichtet sein. Im konkreten Fall bezog sich die Auskunft auf die Namen und Adressen der weiteren Anleger.
BGH, Urteil vom 16.12.2014 — II ZR 277/13