Sieht eine GmbH-Satzung vor, dass die GmbH mit einem Stammkapital von 25.000,- € die Gründungskosten bis zu 15.000,- € trägt, so sind diese Kosten unangemessen; diese Satzungsgestaltung ist nach Auffasung des OLG Celle unzulässig und steht der Eintragung im Handelsregister entgegen. Das ist auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn diese GmbH im Wege der Umwandlung entsteht und als Sacheinlage eine Kommanditgesellschaft eingebracht wird.
OLG Celle, Beschluss vom 22.10.2014 — 9 W 124/14