Der Bundesfinanzhof hatte zuletzt entschieden, dass nahestehende Personen, für deren Kapitalerträge voneinander nach § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 a EStG der Abgeltungsteuersatz von 25% nicht gilt, keine Angehörigen sind und dass deshalb der Abgeltungsteuertarif nicht schon allein deshalb versagen ist, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge in einem Angehörigenverhältnis stehen. Diese Rechtsprechung hat das Gericht nun allerdings eingeschränkt für Fälle, in denen der Gläubiger der Kapitalerträge deren Schuldner finanziell beherrscht. Insbesondere dann, wenn ein Steuerpflichtiger seinem Ehegatten ein Darlehen zur Anschaffung einer fremdvermieteten Immobilie gewährt und aus diesem Darlehen Kapitalerträge von seinem Ehegatten bezieht, dann soll der Abgeltungsteuertarif ausgeschlossen sein, wenn der Steuerpflichtige auf den von ihm finanziell abhängigen Ehegatten bei der Darlehensgewährung einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Hierdurch werde auch Art. 6 GG nicht verletzt, da der Ausschluss nicht an das persönliche Näheverhältnis der Ehegatten, sondern allein an die finanzielle Abhängigkeit des Darlehensnehmers vom Darlehensgeber anknüpft.
BFH, Urteil vom 28.01.2015, Az. VIII R 8/14