Das FA kann nur dann die Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem leistenden Unternehmer nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG ändern, wenn dem leistenden Unternehmer gegen den Leistungsempfänger ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrages zusteht. Ein aus dem Bauwerkvertrag hervorgehende Anspruch ist auch dann abtretbar, wenn über das Vermögen des leistenden Unternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und eine Gläubigerbenachteiligung eintritt.
FG Hamburg, Urteil vom 18.01.2018 — 3 K 209/17