Wird ein Verstoß gegen Gesetz oder Gesellschaftsvertrag durch die Geschäftsleitung nicht im Vorfeld oder in der Gesellschafterversammlung ausreichend begründet, dann darf die Gesellschafterversammlung nicht die Entlastung der Geschäftsleitung beschließen.
OLG München, Urteil vom 22.07.2015 — 7 U 2980/12
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