Der BGH hat einer Klage des Altbundeskanzlers Dr. Helmut Kohl auf Herausgabe von Tonbändern gegen einen Journalisten stattgegeben. Zwischen den Parteien bestand ursprünglich ein Auftragsverhältnis, nachdem der Beklagte die Memoiren des Klägers erstellen sollte. Hierzu wurden mehrere Gespräche zwischen den Parteien auf Tonbändern aufgenommen. Nachdem sich die Parteien zerstritten und der Beklagte vom Verlag eine Abfindung erhalten hatte, verlangte der Kläger die Herausgabe der Tonbänder, auf denen seine Stimme zu hören sei. Dieser Forderung gab der BGH mit der Begründung recht, dass nach der Beendigung des Auftrages ein Herausgabeanspruch bestehe. Auf das tatsächliche Eigentum an den Bändern selbst komme es nicht an, vielmehr sei nach Beendigung eines Auftrages alles herauszugeben, was zur Durchführung des Auftrages durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt worden sei. Dazu gehören nach Ansicht des BGH auch aufgezeichnete Erinnerungen und Gedanken. Seien diese in Tonbändern verkörpert worden, so sei das Eigentum an den Tonbändern zu verschaffen.
BGH, Urteil vom 10.07.2015 — V ZR 206/14
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Oliver Jenal