Wettbewerb und geistiges EigentumWirtschaft

Herausgabe von Tonbändern nach Beendigung des Auftragsverhältnisses

Der BGH hat einer Klage des Alt­bun­des­kanz­lers Dr. Hel­mut Kohl auf Her­aus­ga­be von Ton­bän­dern gegen einen Jour­na­lis­ten statt­ge­ge­ben. Zwi­schen den Par­tei­en bestand ursprüng­lich ein Auf­trags­ver­hält­nis, nach­dem der Beklag­te die Memoi­ren des Klä­gers erstel­len soll­te. Hier­zu wur­den meh­re­re Gesprä­che zwi­schen den Par­tei­en auf Ton­bän­dern auf­ge­nom­men. Nach­dem sich die Par­tei­en zer­strit­ten und der Beklag­te vom Ver­lag eine Abfin­dung erhal­ten hatte, ver­lang­te der Klä­ger die Her­aus­ga­be der Ton­bän­der, auf denen seine Stim­me zu hören sei. Die­ser For­de­rung gab der BGH mit der Begrün­dung recht, dass nach der Been­di­gung des Auf­tra­ges ein Her­aus­ga­be­an­spruch bestehe. Auf das tat­säch­li­che Eigen­tum an den Bän­dern selbst komme es nicht an, viel­mehr sei nach Been­di­gung eines Auf­tra­ges alles her­aus­zu­ge­ben, was zur Durch­füh­rung des Auf­tra­ges durch den Auf­trag­ge­ber zur Ver­fü­gung gestellt wor­den sei. Dazu gehö­ren nach Ansicht des BGH auch auf­ge­zeich­ne­te Erin­ne­run­gen und Gedan­ken. Seien diese in Ton­bän­dern ver­kör­pert wor­den, so sei das Eigen­tum an den Ton­bän­dern zu ver­schaf­fen.

BGH, Urteil vom 10.07.2015 — V ZR 206/14

Ihr Ansprech­part­ner: Rechts­an­walt Dr. Oli­ver Jenal

 

Vorheriger Beitrag
Ordnungsgeld bei verspäteter Publizität
Nächster Beitrag
Kein Entlastungsbeschluss bei Fehlen des Jahresabschlusses

Auch interessant