Nach der Ansicht des BGH räumt § 167 VVG kein Gestaltungsrecht ein. Vielmehr wird dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Umwandlung der Versicherung eingeräumt, sofern die Voraussetungen des § 851c Abs. 1 ZPO gegeben sind. Für einen Pfändungsschutz müssen sämtliche Voraussetzungen des § 851c ZPO erfüllt sein.
BGH, Urteil vom 22.07.2015 — IV ZR 223/15
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