Umfasst der Versicherungsschutz einer Unfallversicherung auch die Infektion durch einen Zeckenbiss, so ist nur die durch eine Zecke erstmalig herbeigeführte Infizierung gemeint. Erfolgte der Zeckenbiss bereits vor dem Abschluss des Versicherungsschutzes, so ist dieser nicht als Versicherungsfall erfasst. Nach der Ansicht des OLG Koblenz verstößt die entsprechende Regelung in den Versicherungsbedingungen nicht gegen § 307 BGB.
OLG Koblenz, Beschluss vom 24.08.2015 — 10 W 514/15
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