Nur in Ausnahmefällen ist es einem Versicherungsnehmer gestattet, gegen einen privaten Krankenversicherer auf Feststellung zu klagen, dass die Kosten zukünftiger Behandlungen übernommen werden müssen. Im vorliegenden Fall hatte der Versicherungsnehmer die Kostenübernahme für zukünftige ergotherapeutische und logopädische Behandlungen verlangt.
OLG Koblenz, Beschluss vom 16.10.2015 — 10 U 583/15
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